Der Mann mit dem Koffer…
… gestaltete das Treffen des VKD-Nord, das am 26. Oktober in Hamburg von Dana Quarg und Angela Sanchez veranstaltet wurde.

„Der Mann mit dem Koffer verspricht Erlösung. Im Koffer ist etwas, das Ihre Welt verändert. Lottomillionen zum Beispiel. Ein Defibrillator. Eine kleine Atombombe. Der Mann mit dem Koffer ist wichtig..." (siehe www.edppartner.de )
Und der Mann kam zum Treffen des VKD-Nord in Gestalt von Jens Dühring, Diplom-Betriebswirt und Steuerberater. Mit seinem Koffer in der Hand führte er uns durch die Irrungen und Wirrungen des deutschen Steuerdschungels, auf dass wir Freiberufler nicht den Überblick verlieren.
Zwar sind wir freiberuflich Tätigen nicht der Buchführungspflicht unterstellt, müssen uns also nicht mit doppelter Buchführung plagen, und zahlen keine Gewerbesteuer, trotzdem findet sich inmitten des Dickichts die eine oder andere Abzweigung, die wir übersehen oder gar nicht erst erkennen und so haben wir davor vielleicht schon längst die Orientierung verloren. Aber Unwissen schützt nicht! Begeben wir uns also in unser Arbeitszimmer, in dem wir uns ganz ungeniert auch im Schlafanzug aufhalten mögen (die Schlafanzugtheorie besagt, dass es sich um ein Arbeitszimmer und keine betriebliche Arbeitsstätte handelt, so lange es uns nicht peinlich ist, sich im Pyjama dort aufzuhalten) und bereiten unseren nächsten Auftrag vor.
So ziehen wir unsere steuerlich nicht absetzbare Geschäftskleidung an, nehmen unsere steuerlich absetzbare Laptop-Tasche mit und fahren zu unserem Auftrag. Fahren wir dazu ins Ausland, gilt ggf. das Doppelbesteuerungsabkommen oder auch das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dies bedeutet, dass wir unser Welteinkommen in Deutschland versteuern eventuell aber die Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, auch dort der Steuer unterliegen. Diese Steuerbelastung wird dann auf unterschiedlichste Weise in der deutschen Steuererklärung berücksichtigt. Bei längerfristigen Tätigkeiten im Ausland, sollten die Doppelbesteuerungsregelungen sicherheitshalber noch einmal überprüft werden und selbstverständlich gibt es unterschiedliche Abkommen mit unterschiedlichen Ländern.
Zurück in unserem Arbeitszimmer schlüpfen wir also wieder in unser Nachthemd und schreiben die Rechnung. Besser ist, wir geben auf unseren Rechnungen anstatt der Steuernummer unsere Umsatzsteuer-Ident Nummer an, sowohl auf Inlandsrechnungen und sowieso auf Auslandsrechnungen, da dies zum Einen professioneller anmutet und zum Anderen unsere personenbezogenen Daten besser schützt. Mit unseren ausländischen Kunden aus der EU und einigen anderen Ländern wie der Schweiz gilt das Reverse-Charge-Verfahren, d.h. die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom Leistungsgeber zum Leistungsempfänger. Dies gilt es auf der Rechnung kenntlich zu machen, entweder indem man auf das Reverse-Charge-Verfahren namentlich verweist oder § 13b Umsatzsteuergesetz nennt, nach dem die Umsatzsteuer entfällt. Des Weiteren müssen wir die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden prüfen – zumindest beim Erstauftrag – und auf der Rechnung ausweisen. Dies aber nicht genug. Besser, wir holen uns noch unseren Morgenmantel – es könnte nämlich länger dauern – und verifizieren die ID-Nummer über den Link http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/Bestaetigung/Bestaetigung_node.html und qualifizieren diese mit einem Mausklick, damit uns eine schriftliche Bestätigung zugesandt wird. Diese qualifizierte Bestätigung heißt es gut aufzubewahren und dem Betriebsprüfer vorzuzeigen, der sich vorher angemeldet hat (bitte vorher umziehen!). Nachdem sich manch einer nun beim imaginären Möbelrücken ertappt fühlen mag, sollte folgendes beachtet werden: Es vollzieht sich momentan ein Denkwandel: Kosten die sowohl betrieblicher, als auch privater Natur sind, können aufgeteilt werden (z.B. bei Reisekosten). So kann auch die betrieblich genutzte Fläche eines Mischraumes auch anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Ein einzelner Ecktisch mit einem PC darauf dürfte den Steuerbeamten aber weniger überzeugen. Hier muss Überzeugungskunst an den Tag gelegt werden. Es empfiehlt sich, das Negligé überzuwerfen.
Da für uns im Gegensatz zum Übersetzer das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt unserer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, können wir die Stätte nicht voll, sondern nur bis 1.250,00€ monatlich absetzen. Wenn das Büro vom Rest der Wohnung abgekoppelt oder ein angemieteter Raum ist, handelt es sich um eine betriebliche Arbeitsstätte, bei der die Kosten voll berücksichtigt werden können.
Belege und Rechnungen bewahren wir 10 Jahre auf, machen am besten noch eine Kopie von den Rechnungen und Quittungen auf Thermopapier, da diese zu schnell vergilben, die wir dann an die Originale anheften und bewahren elektronische Geschäftsbriefe (Emails) und Rechnungen auch elektronisch auf. Aber immer daran denken, dass diese lesbar sein müssen. Denn wer weiß, ob unser Betriebssystem in 10 Jahren noch in der Lage sein wird, die veralteten PDFs von heute zu lesen?
Schließlich gibt es noch eine Neuerung bei der Verpflegungspauschale, die wir als Werbungskosten abziehen können. Hier gibt es ab 2014 nur noch 2 statt 3 Stufen. Arbeitseinsätze von 8 Stunden bis 24 Stunden werden mit einer Pauschale von 12,00€ berechnet. Für Arbeitseinsätze, die länger als 24 Stunden dauern, werden 24,00€ je Kalendertag zu Grunde gelegt. Für An- und Abreisetage gelten jeweils 12,00€. Auch bei Auslandsaufenthalten gibt es ab nächstes Jahr nur noch 2 Stufen, die für einen maximalen Zeitraum von 3 Monaten berechnet werden können (nachzulesen im Bundesreisekostengesetz).
So schnappt der Mann seinen Koffer und lässt uns Dolmetscher zurück. Und wenn er unsere Welt an diesem Abend zwar nicht verändert hat, so hat er sie aber dennoch ein Stück erhellt. „Oh ja“, sagt der Mann mit dem Koffer, „die Steuergesetzgebung ist ein Meer, wild und unübersichtlich....", aber wenn wir so gewappnet durch das steuerliche Fahrwasser navigieren, sollte uns so schnell nichts aus der Ruhe bringen. Und zur Not hilft der Mann mit dem Koffer unter www.edppartner.de

Von Monika Ott

AIIC Internationaler Verband der Konferenzdolmetscher  Verband der Konferenzdolmetscher (VKD) im BDÜ e.V.

Hamburg
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